OGH 1Ob586/94 (RS0080300)

OGH1Ob586/9429.8.1995

Rechtssatz

Das Wesen der Aktiengesellschaft ist insbesondere durch ihre Eigenpersönlichkeit als juristische Person, die darauf beruhende Trennung der Rechtssphäre der Aktiengesellschaft von jener ihrer Mitglieder, das Grundkapital und seine Zerlegung in Aktien, die fehlende Haftung der Aktionäre, die Struktur der Organe als Folge von Aufbau und Organisation, die Dividendenausschüttung nur aus Reingewinnen und andere im wesentlichen gleichgewichtige Kriterien charakterisiert.

Normen

AktG §199 Abs1 Z3

1 Ob 586/94OGH29.08.1995

Veröff: SZ 68/144

12 Os 117/12sOGH30.01.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_010