OGH 8ObA233/95 (RS0070949)

OGH8ObA233/9518.8.1995

Rechtssatz

Unter Durchschnittsverdienst sind alle Lohnbestandteile, also der Normallohn (Gehalt) einschließlich aller Zulagen und Zuschläge zu verstehen. Nicht umfaßt von der Weiterzahlungspflicht des Dienstgebers ist das Entgelt für die Leistung von Überstunden.

Arbeitgeber

 

Normen

MuttSchG §14 Abs1

8 ObA 233/95OGH18.08.1995
8 ObA 124/03yOGH26.02.2004

nur: Nicht umfaßt von der Weiterzahlungspflicht des Dienstgebers ist das Entgelt für die Leistung von Überstunden. (T1); Beisatz: Ebensowenig erfasst ist eine zulässigerweise vereinbarte Überstundenpauschale. (T2); Beisatz: Die Turnusdienstzulage einer Krankenschwester ist nicht nur als pauschale Überstundenabgeltung zu verstehen und von der Weiterzahlungspflicht des §14 Abs1 MuttSchG erfasst. (T3)

10 ObS 115/17kOGH14.11.2017

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/126

8 ObA 35/21mOGH25.01.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Gesichert wird nach § 14 Abs 1 MSchG der Durchschnittslohn, der sich aus Normallohn (Gehalt) einschließlich aller Zulagen und Zuschläge errechnet. Nicht umfasst von der Weiterzahlungspflicht des Dienstgebers ist das Entgelt für die Leistung von Überstunden, selbst wenn zulässigerweise ein Überstundenpauschale vereinbart war. (T4)<br/>Beisatz: Auch bei Weiterbeschäftigung der schwangeren Dienstnehmerin können daher Verdiensteinbußen dadurch eintreten, dass sie keine Überstunden mehr leisten darf. Über die Normalarbeitszeit hinausgehende Mehrleistungen sollen während Schwangerschaft und Stillzeit nicht fortgezahlt werden, wenn sie tatsächlich nicht mehr erbracht werden. (T5)<br/>Beisatz: Die Rechtsansicht, dass Arbeitnehmerinnen während der Dauer eines Überstundenverbots nach § 8 MSchG hinsichtlich der Entlohnung nicht ungünstiger gestellt werden dürften als Arbeitnehmer bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Arbeitsunfall oder während des Erholungsurlaubs, trifft nicht zu. Eine solche Gleichbehandlungspflicht ergibt sich auch nicht aus der Mutterschutz-RL 92/85/EWG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19950818_OGH0002_008OBA00233_9500000_001

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