OGH 8ObA278/95 (RS0054879)

OGH8ObA278/9518.8.1995

Rechtssatz

Dem Art XV Z 4 dieses KollV kann nicht entnommen werden, daß nur in den dort taxativ angeführten Fällen Zeiten der Arbeitsbereitschaft geringer entlohnt werden dürfen als Zeiten der Vollarbeit. Eine geringere Entlohnung für Zeiten der Arbeitsbereitschaft ist daher grundsätzlich zulässig.

Normen

AZG §5
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) ArtXV Z4

8 ObA 278/95OGH18.08.1995
9 ObA 425/97hOGH25.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Der Verlängerung der Normalarbeitszeit liegt die bei Chauffeuren berufstypisch und generell anfallende erhebliche Zeit der Arbeitsbereitschaft zugrunde, für die zulässigerweise ein geringeres Entgelt vereinbart werden kann. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950818_OGH0002_008OBA00278_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)