OGH 1Ob37/95 (RS0087640)

OGH1Ob37/9527.7.1995

Rechtssatz

Ist ein Verkehrsunfall sowohl auf die unterlassene oder mangelhafte Aufstellung von Vorschriftszeichen als auch auf die solcherart fehlerhafte Anbringung von Gefahrenzeichen zurückzuführen, ist der Unfall nach amtshaftungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd10

1 Ob 37/95OGH27.07.1995

Veröff: SZ 68/134

1 Ob 35/08sOGH16.09.2008

Beisatz: Hier: Angebliche Fehler bei der Kennzeichnung eines Radwegs; Amtshaftung verneint. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00037_9500000_004

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