OGH 7Ob562/95 (RS0075141)

OGH7Ob562/9512.7.1995

Rechtssatz

Gilt ein Pachtvertrag gemäß § 2 KlGG als auf 10 Jahre abgeschlossen, so liegt ein Vertrag mit bedingtem Endtermin vor, der zur Auflösung zum vorgesehenen Zeitpunkt einer vorausgehenden Kündigung bedarf. Ebenso wie im Bereich des Kündigungsschutzes des MRG kann analog im Bereich des KleingartenG in einem solchen Fall die erforderliche gerichtliche Kündigung des Bestandgebers nur bei Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe vorgenommen werden. Demnach haben die Kündigungsbeschränkungen dieses Gesetzes auch dann Anwendung zu finden, wenn der Vertrag zwar auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, mangels rechtzeitiger Kündigung aber als stillschweigend erneuert zu gelten hat (SZ 35/101).

Normen

ABGB §1114
KlGG §2
KlGG §12 Abs2
KlGG §18

7 Ob 562/95OGH12.07.1995
8 Ob 240/01dOGH08.08.2002

Gegenteilig; Beisatz: Auf Bestandverhältnisse, die dem Kleingartengesetz unterliegen, sind - mangels Vorliegens einer planwidrigen Unvollständigkeit - die Bestimmungen des MRG nicht analog anzuwenden (SZ 69/82). (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0070OB00562_9500000_002

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