OGH 5Ob559/94 (RS0053067)

OGH5Ob559/944.7.1995

Rechtssatz

Die Bestellung des Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren bezieht sich nicht auf das Pflegschaftsverfahren, in dem zwischen widerstreitenden Begehren des Sachwalters und des Betroffenen zu entscheiden ist. Fehlte dem Betroffenen die geistige Reife zur Formulierung seines Standpunktes, so müsste gegebenenfalls sogar ein Kollisionskurator bestellt werden.

Normen

ABGB §154 Abs3
ABGB §273
ABGB §282

5 Ob 559/94OGH04.07.1995
1 Ob 513/96OGH30.01.1996

Vgl; Beisatz: Unabhängig davon, ob man die Grenzen der Handlungsfähigkeit des Betroffenen im Sachwalterschaftsverfahren im allgemeinen enger oder weiter zieht, kann der Betroffene jedenfalls im Rahmen der ihm gemäß § 273a Abs 3 ABGB gebotenen Möglichkeiten selbständig agieren. (T1)

2 Ob 2206/96tOGH05.09.1996
7 Ob 230/01aOGH07.12.2001

Beisatz: Dem Betroffenen steht ein eigenes Rekursrecht gegen die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung zu. (T2)

6 Ob 163/03vOGH11.09.2003

Auch

1 Ob 277/03xOGH16.12.2003

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dieses Recht des Betroffenen besteht insbesondere auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Sachwalter in einer wichtigen Frage im Sinne des § 273a Abs 3 ABGB. (T3)

5 Ob 308/04mOGH15.03.2005

Vgl

7 Ob 60/06hOGH29.03.2006

Vgl auch

2 Ob 41/07dOGH12.04.2007

Beisatz: Geht es um die Bestellung eines Kollisionskurators, der den Betroffenen in einem Verfahren gegen den Sachwalter vertreten soll, ist der Betroffene zur Stellung der erforderlichen Anträge und zur Rechtsmittelerhebung selbst legitimiert. Diesbezüglich bedarf es daher keiner Genehmigung durch den Sachwalter. (T4)

7 Ob 63/09dOGH29.04.2009

Auch

4 Ob 100/09yOGH09.06.2009

Auch; nur: Fehlte dem Betroffenen die geistige Reife zur Formulierung seines Standpunktes, so müsste gegebenenfalls sogar ein Kollisionskurator bestellt werden. (T5)<br/>Veröff: SZ 2009/78

7 Ob 174/09bOGH30.09.2009

Auch

6 Ob 240/10bOGH28.01.2011

Auch

3 Ob 19/17sOGH22.02.2017

Beis wie T2

4 Ob 52/17aOGH28.03.2017

Vgl auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19950704_OGH0002_0050OB00559_9400000_001