OGH 13Os53/95 (RS0074796)

OGH13Os53/9528.6.1995

Rechtssatz

Die Gegendarstellung ist das wichtigste Mittel des von einer abträglichen Medienbehauptung Betroffenen, um sich zur Wehr zu setzen. Wer zum Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen in den Medien wird, dem steht in Form eines individuellen Rechtsschutzes und unter Bedachtnahme auf den das Recht zur Gegendarstellung tragenden Grundsatz "audiatur et altera pars" der aus den Persönlichkeitsrechten erfließende Anspruch zu, an gleicher Stelle und mit möglichst derselben Publizität vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit der unrichtigen oder irreführend unvollständigen Tatsachenbehauptung seine Darstellung entgegenzusetzen.

Normen

MedienG §9

13 Os 53/95OGH28.06.1995
15 Os 101/11hOGH19.10.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Gegendarstellung soll dem von einer in einem periodischen Medium veröffentlichten Tatsachenmitteilung Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, alsbald in diesem Medium mit derselben Publizität vor demselben öffentlichen Forum mit einer eigenen berichtigenden und ergänzenden Darstellung zu Wort zu kommen. In Verwirklichung des Grundsatzes beiderseitigen Gehörs soll sie als Gegenrede zur Veröffentlichung wirken und so dem Medienpublikum Aufklärung darüber bieten, inwieweit die entgegnete Tatsachenmitteilung unrichtig oder irreführend unvollständig war. (T1)

15 Os 49/17wOGH19.07.2017

Auch; Beisatz: Die aktive Informationsfreiheit der Medien wird durch den Anspruch auf Gegendarstellung in keiner Weise eingeschränkt oder zensuriert und der Anspruch auf Veröffentlichung stellt auch keine staatliche Sanktion dar. (T

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_0130OS00053_9500000_001

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