Rechtssatz
Eine Punktation mit hinreichend genauer Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjektes und der vom Wohnungseigentumsbewerber zu erbringenden Leistungen vermag Erfüllungsansprüche im Sinne des § 23 Abs 2 WEG zu begründen. Sie zeichnet sich, dadurch aus, dass die Parteien die Hauptpunkte der Einigung (hier: Wohnungseigentumsobjekt, Preis und Verschaffungspflicht bzw Übernahmspflicht) schriftlich festlegen und den Willen äußern, sich schon mit der Unterfertigung des "Aufsatzes" zu binden.
5 Ob 121/02h | OGH | 20.11.2002 |
Auch; Beisatz: Im Einzelfall kann eine Aufteilung nach Geschoßen bei einem erst zu errichtenden Objekt der erforderlichen Bestimmtheit noch genügen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0050OB00079_9500000_001