OGH 3Ob544/95 (RS0058545)

OGH3Ob544/9514.6.1995

Rechtssatz

Diese Bestimmungen sind nur im Fall einer Vindikation, nicht aber bei Abwicklung von Schuldverhältnissen anzuwenden. Sie bilden daher keine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Vermieters, dessen Aufkündigung für rechtswirksam erklärt wurde, gegen den Hauptmieter, der entgegen einem Untermietverbot untervermietete, auf Zahlung der Differenz zwischen dem Hauptmietzins und dem Untermietzins.

Normen

ABGB §335 A
ABGB §335 C
ABGB §338
EO §37 Q

3 Ob 544/95OGH14.06.1995

Veröff: SZ 68/115

3 Ob 54/98gOGH25.08.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulässige Untervermietung. (T1) Beisatz: Aus dem Umstand allein, daß ein gekündigter Bestandnehmer die Bestandsache weiterbenützt, ergibt sich jedoch nicht seine Unredlichkeit. (T2); Veröff: SZ 72/125

3 Ob 260/02kOGH26.03.2003

Auch; nur: Diese Bestimmungen sind nur im Fall einer Vindikation anzuwenden. (T3); Beisatz: Keine Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen bei einer Klage nach § 37 EO. Zwar kann diese Klage auch auf Eigentum gestützt sein, es ist aber keine Klage auf Herausgabe der Sache, ist sie doch auf Unzulässigkeit der Exekution gerichtet und der Pfändungspfandgläubiger kein Sachbesitzer (mit ausführlicher Begründung). (T4)

6 Ob 144/03zOGH11.09.2003

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950614_OGH0002_0030OB00544_9500000_002

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