OGH 3Ob544/95 (RS0058559)

OGH3Ob544/9514.6.1995

Rechtssatz

Die Möglichkeit einer Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG schließt Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB nicht aus (ausdrückliche Ablehnung von JBl 1990,320). Wer entgegen einem Untermietverbot untervermietete, somit seine vertraglichen Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritt, braucht aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB zwar nicht den gesamten Gewinn herauszugeben, die Höhe des Verwendungsanspruches bestimmt sich vielmehr nach dem angemessenen Entgelt, das der Vermieter für diesen Fall nach § 27 Abs 2 lit b MRG zulässig vereinbart hätte.

Normen

ABGB §1041 B2
ABGB §1098 Id
MRG §27 Abs2 litb
MRG §30 Abs2 Z4 F
MRG §30 Abs2 Z6 E

3 Ob 544/95OGH14.06.1995

Veröff: SZ 68/115

3 Ob 54/98gOGH25.08.1999

Vgl auch; Beisatz: Der früher zu entrichtende Mietzins liefert für die angemessene Höhe des Benützungsentgeltes nur Anhaltspunkte. (T1); Veröff: SZ 72/125

6 Ob 144/03zOGH11.09.2003

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950614_OGH0002_0030OB00544_9500000_003