OGH 10ObS103/95 (RS0084076)

OGH10ObS103/958.6.1995

Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG vorliegen, ist keine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG. Gegen einen Bescheid, mit dem eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher keine Klage erhoben werden.

Normen

ASGG §65
ASVG §101
ASVG §354
ASVG §355

10 ObS 103/95OGH08.06.1995
10 ObS 265/00vOGH03.10.2000

Vgl auch

10 ObS 116/01hOGH12.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 ASVG ist den Gerichten zwingend entzogen. (T1)

10 ObS 357/02aOGH16.03.2004

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes selbst ist hingegen eine Leistungssache im Sinne des § 354 Abs1 ASVG und damit eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T2)

10 ObS 172/04yOGH08.03.2005

Auch; Beisatz: So wie im vergleichbaren Fall des §101 ASVG ist die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 AVG im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltentrennung allerdings den Gerichten zwingend entzogen. (T3); Beisatz: Die Klägerin kann im vorliegenden Fall die rechtskräftigen Entscheidungen des AMS über den fehlenden Anspruch auf Notstandshilfe nicht vor dem Sozialgericht überprüfen lassen. (T4); Veröff: SZ 2005/29

10 ObS 6/11xOGH01.03.2011

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950608_OGH0002_010OBS00103_9500000_001