OGH 5Ob83/95 (RS0082820)

OGH5Ob83/957.6.1995

Rechtssatz

Wurde für eine Hoffläche in gesetzwidriger Weise ein eigener Jahresmietwert (Nutzwert) festgesetzt, so erweist sich eine von den Antragstellern angestrebte Neuparifizierung als notwendig. Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden.

Normen

WEG 1948 §1 Abs2
WEG 1948 §1 Abs3
WEG 1948 §2
WEG 1975 §3 Abs2

5 Ob 83/95OGH07.06.1995
5 Ob 109/03wOGH09.12.2003

Vgl; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Jahresmietwerte der (vorhandenen) Wohnungseigentumsobjekte ist in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 2 WEG 1975 (dem jetzt im Wesentlichen § 9 Abs 2 WEG 2002 entspricht) zulässig. (T1); Veröff: SZ 2003/157

Dokumentnummer

JJR_19950607_OGH0002_0050OB00083_9500000_003

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