OGH 7Ob5/95 (RS0048311)

OGH7Ob5/9531.5.1995

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 67 Abs 2 VersVG liegt darin, zu verhindern, dass die Leistung des Versicherers für den Versicherungsnehmer wertlos wird. Würde daher durch einen Mittäter gegen einen mit dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen Rückgriff genommen, träfe ihn das ebenso, als müsse er den Schadenersatz selbst leisten (Ablehnung von JBl 1972,202). Der Anspruch des Geschädigten geht daher nur im Ausmaß der internen Verantwortung des Mittäters (des zweiten Schädigers) auf den Versicherer über.

Normen

ABGB §1302 A
VersVG §67 Abs2

7 Ob 5/95OGH31.05.1995

Veröff: SZ 68/107

7 Ob 289/03fOGH14.01.2004

Vgl; Veröff: SZ 2004/4

9 ObA 24/07fOGH08.08.2007

Auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung hat § 67 Abs 2 VersVG einen doppelten Normzweck: Zum einen soll verhindert werden, dass durch den Regress gegen den Angehörigen der Versicherungsnehmer selbst in Mitleidenschaft gezogen wird; es soll vermieden werden, dass der Versicherungsnehmer am Ende den Schaden doch aus eigener Tasche bezahlen muss. Zweitens soll generell der Familienfrieden erhalten werden, der gestört würde, wenn Streitigkeiten über die Verantwortung der Schadenszufügung ausgetragen werden müssten. (T1); Veröff: SZ 2007/125

3 Ob 256/07dOGH30.01.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Die Nichthaftung des Organs bei gleichzeitiger Haftung seines Rechtsträgers führt nicht zu einer Schlechterstellung des Versicherungsnehmers - keine (analoge) Anwendung der hier dargelegten RSpr. (T2)

7 Ob 240/10kOGH19.01.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/6

Dokumentnummer

JJR_19950531_OGH0002_0070OB00005_9500000_001

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