OGH 11Os48/95 (RS0089350)

OGH11Os48/9530.5.1995

Rechtssatz

Eine Notstandssituation setzt einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für eigene oder fremde Individualrechtsgüter voraus. Die in einer solchen Situation gesetzte Notstandshandlung darf nur in der Abwehr eines solchen Nachteils durch eine Handlung bestehen, die keinen unverhältnismäßig schweren Schaden befürchten läßt, wozu noch kommen muß, daß sich auch ein maßgerechter Mensch in der angegebenen Situation ebenso verhalten hätte und daß sich der Handelnde der Gefahr nicht bewußt und ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund ausgesetzt hat.

Normen

EO §37 Ab
StGB §10
WEG 1975 §9 Abs2
WEG 1975 §9 Abs3

11 Os 48/95OGH30.05.1995
14 Os 79/00OGH07.11.2000

Auch; Beisatz: Primäre Voraussetzung für die Annahme eines entschuldigenden Notstandes ist, dass der bedeutende Nachteil für den Notstandstäter selbst oder einen anderen unmittelbar bevorsteht, also die Gefahr des Eintritts eines bedeutenden Nachteils psychologisch so eindrücklich ist, dass das rechtswidrige Verhalten - ausnahmsweise - entschuldigt werden kann. (T1)

12 Os 107/01OGH05.12.2002

Auch; Beis wie T1

11 Os 10/17fOGH21.03.2017

Vgl; Beisatz: Dass aufgrund seiner „psycho‑physischen“ Situation vom Täter selbst kein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950530_OGH0002_0110OS00048_9500000_001