11 Os 48/95 | OGH | 30.05.1995 |
14 Os 79/00 | OGH | 07.11.2000 |
Auch; Beisatz: Primäre Voraussetzung für die Annahme eines entschuldigenden Notstandes ist, dass der bedeutende Nachteil für den Notstandstäter selbst oder einen anderen unmittelbar bevorsteht, also die Gefahr des Eintritts eines bedeutenden Nachteils psychologisch so eindrücklich ist, dass das rechtswidrige Verhalten - ausnahmsweise - entschuldigt werden kann. (T1) |
12 Os 107/01 | OGH | 05.12.2002 |
Auch; Beis wie T1 |
11 Os 10/17f | OGH | 21.03.2017 |
Vgl; Beisatz: Dass aufgrund seiner „psycho‑physischen“ Situation vom Täter selbst kein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19950530_OGH0002_0110OS00048_9500000_001
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