OGH 1Ob564/95 (RS0048330)

OGH1Ob564/9529.5.1995

Rechtssatz

Der Verkäufer einer Sache treffen - auch bei einem abstrakt - generell fehlerfreien Produkt, dessen Verwendung aber etwa in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen kann - Nebenpflichten wie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zu Aufklärung, Erteilung von Gebrauchsanweisungen, Anleitungen und Hinweisen von Gefahren, so vor allem beim Verkauf von Maschinen und Geräten. Solche Nebenpflichten können sich aus der Vereinbarung, aus der redlichen Verkehrssitte als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung aus einem Handelsbrauch (§ 346 HGB) oder dann ergeben, wenn der Käufer für den Verkäufer ersichtlich auf dessen Sachkunde vertraut hat.

Normen

ABGB §1061
ABGB §1295 IIf7f

1 Ob 564/95OGH29.05.1995

Veröff: SZ 68/105

3 Ob 286/00fOGH29.08.2001

Vgl auch

6 Ob 27/05xOGH19.05.2005

Auch; Beisatz: Keine Aufklärungspflicht, wenn bei gleichen Fachkenntnissen der Käufer keinen Verwendungszweck nennt, keine besonderen Eigenschaften des Materials forderte und der Verkäufer nicht beratend tätig wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00564_9500000_002