OGH 10Ob511/95 (RS0062161)

OGH10Ob511/959.5.1995

Rechtssatz

Aus der Tatsache allein, dass unter den Parteien eine laufende Geschäftsverbindung bestand, kann ein Vertragsbeschluss durch Stillschweigen nur hergeleitet werden, wenn das Schweigen durch die bisherigen Gepflogenheiten der Partner im Rahmen einer Geschäftsverbindung in diesem Sinn geprägt worden wäre (wenn sich in der Geschäftsverbindung etwa der einseitige Abruf von Vertragsleistungen eingespielt hätte).

Normen

HGB §346 C
HGB §362

10 Ob 511/95OGH09.05.1995

Veröff: SZ 68/90

1 Ob 204/98aOGH28.07.1998

Ähnlich; Beisatz: Nur unter besonderen Umständen, wenn nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte hätte geantwortet werden müssen, wird Stillschweigen als Einverständnis gewertet. (T1)

7 Ob 226/14gOGH02.09.2015

Ähnlich; Beis wie T1

7 Ob 86/16xOGH15.06.2016

Vgl; Beisatz: Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen. (T2)<br/>Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/64

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0100OB00511_9500000_002