Normen
GmbHG §18 Abs2
1 Ob 538/95 | OGH | 25.04.1995 |
1 Ob 172/98w | OGH | 25.08.1998 |
Vg; Beisatz: Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen können nur wirksam werden, wenn daran alle Geschäftsführer mitwirkten, weil die einzelnen Geschäftsführer im Falle der Gesamtvertretung an der Bildung des organschaftlichen Geschäftswillens eben nur mitwirken, jedoch für sich allein keine Vertretungshandlungen setzen können. (T1); Beisatz: Äußerungen, die keine Willenserklärungen sind, fallen dagegen nicht unter den Vertretungsbegriff. Dazu sind auch rechtserhebliche Wissenserklärungen zu zählen. (T2)<br/>Veröff: SZ 71/140 |
1 Ob 293/01x | OGH | 27.11.2001 |
Vgl; Beisatz: Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen können - unter allein organschaftlichen Gesichtspunkten - nur wirksam werden, wenn daran alle Geschäftsführer mitwirkten, weil die einzelnen Geschäftsführer im Falle der Gesamtvertretung an der Bildung des organschaftlichen Geschäftswillens eben nur mitwirken, jedoch für sich allein keine Vertretungshandlungen setzen können. (T3) |
2 Ob 170/06y | OGH | 23.03.2007 |
nur: Die Erklärung eines bloß alleinhandelnden Gesamtvertreters ist schwebend unwirksam, solange das Geschäft nicht nachträglich genehmigt wird. (T4) |
8 Ob 130/17a | OGH | 29.05.2018 |
nur T4 |
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00538_9500000_004
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