1 Ob 538/95 | OGH | 25.04.1995 |
8 ObA 209/02x | OGH | 07.11.2002 |
Vgl; Beisatz: Bei kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführern einer GesmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen. Die fehlende Mitwirkung des anderen Geschäftsführers kann nicht durch das Verhalten eines Geschäftsführers ersetzt werden. (T1); Beisatz: Hier: Der Ausspruch der Kündigung nur durch einen gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer ist unwirksam. (T2) |
8 ObA 72/06f | OGH | 21.09.2006 |
Auch |
2 Ob 170/06y | OGH | 23.03.2007 |
Auch; Beisatz: Gesamtvertretung bedeutet, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche Gesamtvertreter an ihnen beteiligen. (T3); Beisatz: Die Gesamtvertretung kann durch Abgabe einer gemeinschaftlichen Erklärung oder externer Teilerklärungen aller Vertreter, durch Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Vornahme von Rechtsgeschäften, sowie durch die (vorherige oder nachträgliche) Zustimmung der übrigen Gesamtvertreter zu einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung eines von ihnen ausgeübt werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00538_9500000_002
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