Rechtssatz
Betrifft das erfolgreiche Eventualbegehren denselben Streitgegenstand und ist es auch in seiner Wirkung ähnlich, als wäre dem Hauptbegehren stattgegeben worden, dann ist, auch wenn der Kläger nur mit seinem Eventualbegehren obsiegte, dennoch keine Kostenteilung vorzunehmen, wenn die Beurteilung des gesamten Verfahrensverlaufs ergibt, daß praktisch die gleichen Kosten erwachsen sind, hätte der Kläger von dem abgewiesenen Begehren Abstand gelassen.
5 Ob 184/10k | OGH | 24.01.2011 |
Vgl aber; Beisatz: Bei Abweisung des Hauptbegehrens und Stattgebung des Eventualbegehrens ist immer § 43 ZPO anzuwenden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00540_9500000_003
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