OGH 15Os41/95 (RS0099769)

OGH15Os41/9520.4.1995

Rechtssatz

Der unter Beweis gestellte Umstand ist unerheblich, also ungeeignet, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sachlage und Rechtslage (maßgebend) zu verändern, und weder für die Entscheidung über die Schuld (einer Mittäterschaft oder einer (gleichwertigen) Beitragstäterschaft) noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung.

Normen

StPO §254 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4 B

15 Os 41/95OGH20.04.1995
13 Os 117/02OGH16.10.2002

Auch; nur: Der unter Beweis gestellte Umstand ist unerheblich, also ungeeignet, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sachlage und Rechtslage (maßgebend) zu verändern. (T1)

11 Os 117/04OGH14.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Entscheidungserheblich sind Beweise dann, wenn sie nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende, also schuldrelevante oder subsumtionsrelevante Tatsache zu beeinflussen, mithin auch Umstände, die sich auf die Beurteilung der Beweiskraft eines Beweises, etwa der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen, auswirken können, auf dessen Aussage die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten gründet. (T2)

11 Os 35/05iOGH23.08.2005

Auch; nur T1

11 Os 113/06mOGH23.01.2006

Auch; Beis wie T3

15 Os 121/06tOGH12.12.2006

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Entscheidungserheblich sind Beweise dann, wenn sie nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende, also schuldrelevante oder subsumtionsrelevante Tatsache zu beeinflussen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950420_OGH0002_0150OS00041_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)