OGH 10Ob525/94 (RS0045472)

OGH10Ob525/9411.4.1995

Rechtssatz

Beim Einsatz der Luftwaffe eines Staates handelt es sich seiner Natur nach und bei Abstellen auf das allgemeine Völkerrecht (EvBl 1988/118 = JBl 1988,459 = RdW 1988,165; Mayr in Rechberger, ZPO Art IX EGJN RdZ 5) um einen hoheitlichen Staatsakt. Ausländische Truppen sind in ihrer Funktion als Mittel der Hoheitsgewalt des ausländischen Staates mangels abweichender Abkommen übrigens ebenfalls der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen, ebenso einzelne Soldaten, soweit sie in Verbindung mit ihrer Einheit auftreten.

Normen

EGJN ArtIX

10 Ob 525/94OGH11.04.1995

Veröff: SZ 68/72

2 Ob 156/03kOGH28.08.2003

Beisatz: Der militärische Einsatz der Luftwaffe eines Staates ist jedenfalls hoheitlicher Staatsakt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950411_OGH0002_0100OB00525_9400000_001

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