OGH 14Os39/95 (RS0091959)

OGH14Os39/954.4.1995

Rechtssatz

Die spruchmäßige Hervorhebung des Ausmaßes der hypothetischen Freiheitsstrafe gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weil damit ein scheinbar höherer Grad strafrechtlichen Tadels zum Ausdruck gebracht wird.

Normen

StGB §43a Abs2
StPO §292

14 Os 39/95OGH04.04.1995
12 Os 16/96OGH07.03.1996
14 Os 22/10gOGH13.04.2010
14 Os 29/19zOGH09.04.2019

Gegenteilig; Beisatz: Die Hervorhebung der intendierten hypothetischen Freiheisstrafe im Urteilsspruch statt korrekterweise bloß in den Entscheidungsgründen (wodurch im Übrigen kein höherer Grad strafrechtlichen Tadels, sondern die Grundlage für die Berechnung der endgültigen Sanktion zum Ausdruck gebracht wird) wirkt nicht zum Nachteil des Verurteilten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950404_OGH0002_0140OS00039_9500000_002

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