OGH 1Ob630/94 (RS0041426)

OGH1Ob630/9427.3.1995

Rechtssatz

Mit Rechtskraft des auf Grund einer Erbschaftsklage ergehenden Leistungsurteils wird der Erbschaftskläger insbesondere Eigentümer auch der unbeweglichen Sachen; die bücherliche Durchführung hat wie bei der Einantwortung nur mehr deklarative Bedeutung.

Normen

ABGB §823

1 Ob 630/94OGH27.03.1995

Veröff: SZ 68/61

3 Ob 219/05kOGH26.04.2006

Auch; nur: Mit Rechtskraft des auf Grund einer Erbschaftsklage ergehenden Leistungsurteils wird der Erbschaftskläger insbesondere Eigentümer auch der unbeweglichen Sachen. (T1)

3 Ob 205/15sOGH16.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00630_9400000_010

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