OGH 2Ob521/95 (RS0057271)

OGH2Ob521/9523.3.1995

Rechtssatz

§ 57 Abs 1 EheG ist auch im Fall des Nachtrages eines Verschuldensausspruches gemäß § 61 Abs 3 EheG nach ausländischer Ehescheidung zu beachten. Die Frist beginnt spätestens mit der österreichischen Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteiles.

Normen

EheG §57 Abs1
EheG §61 Abs3

2 Ob 521/95OGH23.03.1995

Veröff: SZ 68/57

7 Ob 77/99wOGH14.04.1999
1 Ob 97/18yOGH26.09.2018

Vgl aber auch; Beisatz: Auch im Falle einer Klage auf Ergänzung des Verschuldensausspruchs nach § 61 Abs 3 EheG beginnt die kurze Präklusivfrist mit Rechtskraft der ausländischen Eheauflösungsentscheidung zu laufen, falls ein Grund zur Verweigerung der Anerkennung nicht vorliegt. (T1); Veröff: SZ 2018/74

3 Ob 58/20fOGH10.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19950323_OGH0002_0020OB00521_9500000_003

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