OGH 6Ob3/95 (RS0059133)

OGH6Ob3/9523.2.1995

Rechtssatz

Antragsberechtigter und rekursberechtigter "zuständiger gesetzlicher Interessenvertreter" ist jeweils nur ein solcher, dem der eingetragene Rechtsträger angehört.

Normen

FBG §14 Abs3

6 Ob 3/95OGH23.02.1995
6 Ob 2056/96pOGH28.03.1996

Beisatz: Hier: Kammer der gewerblichen Wirtschaft nicht zuständig für ein im Bereich der Lehrlings- und Erwachsenenbildung tätiges Unternehmen. (T1)

6 Ob 189/05wOGH25.08.2005

Beisatz: Die Ärztekammer ist keine „zuständige gesetzliche Interessenvertretung" bei Eintragung einer Kapitalhandelsgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Ärztezentralen ist; ihr fehlt daher auch die Rekurslegitimation. (T2); Veröff: SZ 2005/119

6 Ob 233/20pOGH17.12.2020

Vgl; Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung ist der antragsberechtigte und rekursberechtigte „zuständige gesetzliche Interessenvertreter“ jeweils nur ein solcher, dem der eingetragene Rechtsträger angehört oder angehören wird. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950223_OGH0002_0060OB00003_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)