Normen
6 Ob 3/95 | OGH | 23.02.1995 |
6 Ob 2056/96p | OGH | 28.03.1996 |
Beisatz: Hier: Kammer der gewerblichen Wirtschaft nicht zuständig für ein im Bereich der Lehrlings- und Erwachsenenbildung tätiges Unternehmen. (T1) |
6 Ob 189/05w | OGH | 25.08.2005 |
Beisatz: Die Ärztekammer ist keine „zuständige gesetzliche Interessenvertretung" bei Eintragung einer Kapitalhandelsgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Ärztezentralen ist; ihr fehlt daher auch die Rekurslegitimation. (T2); Veröff: SZ 2005/119 |
6 Ob 233/20p | OGH | 17.12.2020 |
Vgl; Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung ist der antragsberechtigte und rekursberechtigte „zuständige gesetzliche Interessenvertreter“ jeweils nur ein solcher, dem der eingetragene Rechtsträger angehört oder angehören wird. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950223_OGH0002_0060OB00003_9500000_001
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