OGH 3Ob564/94 (RS0053164)

OGH3Ob564/9422.2.1995

Rechtssatz

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn man sich über die Bedeutung der Erklärung im Irrtum befindet.

Normen

ABGB §871 BI
ABGB §871 BII

3 Ob 564/94OGH22.02.1995

Veröff: SZ 68/35

1 Ob 174/99sOGH14.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Ein bei einem Vergleichsabschluss unterlaufener Erklärungsirrtum ist nach den allgemeinen Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB anfechtbar. Der Vergleich sollte keinen Erklärungsirrtum aus der Welt schaffen, der erst beim Vergleichsabschluss entstanden ist, weshalb insoweit die Bestimmung des § 1385 ABGB nicht zur Anwendung gelangt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950222_OGH0002_0030OB00564_9400000_002