OGH 8Ob16/94 (RS0061746)

OGH8Ob16/949.2.1995

Rechtssatz

Der ausscheidende Gesellschafter und damit auch der ausscheidende Kommanditist (§ 161 Abs 2 HGB) hat einen Abfindungsanspruch; ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Dazu ist eine Abschichtungsbilanz zu erstellen.

Normen

EVHGB Art7 Nr15
HGB §138
HGB §161 Abs2
UGB §137 Abs2

8 Ob 16/94OGH09.02.1995

Veröff: SZ 68/28

6 Ob 39/10vOGH01.09.2010

Vgl; Beisatz: Der Gesellschaft steht spiegelbildlich zum Abfindungsanspruch des Gesellschafters ein Ausgleichsanspruch gegen diesen zu. So kann der ausscheidende Gesellschafter umgekehrt aufgrund der negativ ausfallenden Berechnung des Abfindungsanspruchs eine Fehlbetragszahlungspflicht treffen, für deren Berechnung die gleichen Grundsätze gelten wie für die Berechnung des Abfindungsanspruchs. (T1)

6 Ob 144/14sOGH29.06.2015

Auch; nur: Der ausscheidende Gesellschafter hat einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft; ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens aufgelöst worden wäre. (T2)<br/>Beis wie T1

6 Ob 161/17wOGH21.11.2017
6 Ob 96/20sOGH25.11.2020

Vgl; Beisatz: Dem Abfindungsanspruch liegt die Zielsetzung zugrunde, dem ausscheidenden Gesellschafter möglichst dieselbe Rechtsposition zu verschaffen, die er hätte, wenn die Gesellschaft liquidiert würde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950209_OGH0002_0080OB00016_9400000_002