Rechtssatz
Steht fest, daß der Vater nach ausländischem Recht für ein ausländisches Adoptivkind unterhaltspflichtig ist, ist diese Unterhaltsverpflichtung bei der Bemessung des Unterhalts der leiblichen Kinder auch dann zu berücksichtigen, wenn dieser unter dem Regelunterhalt liegt. Von einem Eingriff in die tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung kann nämlich keine Rede sein, wenn eine Unterhaltspflicht des Adoptierenden unabhängig davon, ob er bereits leibliche Kinder hat und wie sich die Adoption auf deren Unterhalt auswirkt, vorgesehen ist.
2 Ob 200/08p | OGH | 05.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung einer nach brasilianischem Recht bestehenden konkurrierenden Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Lebensgefährtin. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950208_OGH0002_0070OB00628_9400000_001
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