OGH 10ObS230/93 (RS0084257)

OGH10ObS230/9331.1.1995

Rechtssatz

Bei einer Vorleistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung ist der Anspruch auf Unfallheilbehandlung nur subsidiär.

Normen

ASVG §131 Abs4
ASVG §175 Abs5
ASVG §191 Abs1

10 ObS 230/93OGH31.01.1995
10 ObS 296/98xOGH09.02.1999

Auch

10 ObS 247/02zOGH10.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Der Versehrte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Unfallheilbehandlung, soweit er die in Betracht kommenden Leistungen aus der Krankenversicherung beanspruchen kann; wobei es keine Rolle spielt, auf welcher Grundlage Ansprüche aus der Krankenversicherung bestehen. (T1); Beisatz: Der Ausschluss des §131 Abs 4 ASVG gilt nicht für Arbeitsunfälle, zu denen auch solche Unfälle zählen, die sich unabhängig von der Verpflichtung zur Teilnahme (§ 175 Abs 5 Z 1 ASVG) bei Schulveranstaltungen wie Schulskikursen und Schullandwochen ereignen, weshalb eine Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers anzunehmen ist. (T2); Veröff: SZ 2002/165

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_010OBS00230_9300000_003

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