OGH 4Ob143/94 (RS0076514)

OGH4Ob143/9431.1.1995

Rechtssatz

Der Vervielfältigende darf das Vervielfältigungsstück (innerhalb der "Privatsphäre") auch weitergeben, solange das Werk damit nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; der Gebrauchszweck muß nicht privater Natur sein, sondern kann auch beruflichen Zwecken des Vervielfältigers dienen.

Normen

UrhG §42

4 Ob 143/94OGH31.01.1995

Veröff: SZ 68/25

4 Ob 80/98pOGH17.03.1998

Vgl auch

4 Ob 101/98aOGH21.04.1998
4 Ob 186/06sOGH21.11.2006

Auch; Beisatz: Wenn das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstücks nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, ist es unerheblich, ob die Vervielfältigung zu privaten oder beruflichen Zwecken erfolgt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00143_9400000_003

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