Rechtssatz
Die Anfechtung von Aussprüchen, die im zweiten Rechtsgang auf Grund der Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ergehen, gemäß der Bestimmung des § 293 Abs 4 StPO ist unstatthaft (JBl 1970,267). Eine dennoch vorgenommene Anfechtung ist sachlich nicht zu beantworten. Sie ist vielmehr schon wegen ihrer Unzulässigkeit, also aus rein formalen Erwägungen, entsprechend der Vorschrift des § 285 d Abs 1 Z 1 StPO zurückzuweisen. Die gesetzliche Regelung schließt eine allenfalls unterschiedliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage in derselben Sache aus (SSt 44/6 = EvBl 1973/212 = RZ 1973/123 = JBl 1973,538). Da die vom Obersten Gerichtshof in einer bestimmten Sache ausgesprochene Rechtsansicht in einem weiteren Rechtsgang einer meritorischen Erörterung nicht mehr zugänglich ist, bietet auch die Bestimmung des § 8 OGHG über die Bildung eines verstärkten Senates keine Grundlage für die Überprüfung der im ersten Rechtsgang geäußerten Rechtsmeinung. Diese Bestimmung eröffnet keine über die Regelungen der Strafprozeßordnung hinausgehende Anfechtungsmöglichkeit. Auch der Oberste Gerichtshof selbst bleibt daher an die einmal geäußerte Rechtsansicht für den konkreten Fall gebunden, mag er auch - wie hier - in weiterer Folge davon abgegangen sein.
14 Os 82/02 | OGH | 28.01.2003 |
auch; nur: Die Anfechtung von Aussprüchen, die im zweiten Rechtsgang auf Grund der Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ergehen, gemäß der Bestimmung des § 293 Abs 4 StPO ist unstatthaft. Eine dennoch vorgenommene Anfechtung ist sachlich nicht zu beantworten. Sie ist vielmehr schon wegen ihrer Unzulässigkeit, also aus rein formalen Erwägungen, entsprechend der Vorschrift des § 285 d Abs 1 Z 1 StPO zurückzuweisen. Die gesetzliche Regelung schließt eine allenfalls unterschiedliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage in derselben Sache aus. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950110_OGH0002_0140OS00139_9400000_001
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