OGH 7Ob639/94 (RS0036825)

OGH7Ob639/9421.12.1994

Rechtssatz

Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erwerber aber auch in einen bestehenden Prozeß seines Vorgängers ein, welcher im Fall der antwaltlichen Vertretung der davon betroffenen (untergehenden) Partei auch nicht unterbrochen wird.

Normen

ZPO §155
ZPO §157

7 Ob 639/94OGH21.12.1994

Veröff: SZ 67/235

2 Ob 517/95OGH23.03.1995

Beisatz: Die Bezeichnung der Partei ist durch Beschluß richtig zu stellen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19941221_OGH0002_0070OB00639_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)