OGH 4Ob565/94 (RS0033075)

OGH4Ob565/9419.12.1994

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist - als Ausnahme von der perpetuatio fori (§ 29 JN) - auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Ehegatte Ansprüche auf eine der Aufteilung unterliegenden Gegenstand vor Rechtskraft der Auflösung der Ehe im streitigen Verfahren geltend macht und die Entscheidung über die Auflösung der Ehe erst während dieses Prozesses nach Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig wird (EvBl 1988/101).

Normen

AußStrG §235 Abs1

4 Ob 565/94OGH19.12.1994
1 Ob 1682/95OGH04.10.1995

Auch

2 Ob 183/09iOGH22.04.2010

Vgl; Veröff: SZ 2010/42

Dokumentnummer

JJR_19941219_OGH0002_0040OB00565_9400000_002

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