OGH 7Ob604/94 (RS0045071)

OGH7Ob604/9414.12.1994

Rechtssatz

Eine einredeweise Geltendmachung der Aufhebungsgründe - wie insbesondere das mangelnde rechtliche Gehör des Beklagten - kommt nicht in Frage. Um den Schiedsspruch zu beseitigen, bedarf es der Aufhebungsklage nach §§ 595 ff ZPO.

Normen

ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006

7 Ob 604/94OGH14.12.1994

Veröff: SZ 67/228

2 Ob 158/00zOGH08.06.2000

Vgl auch; nur: Um den Schiedsspruch zu beseitigen, bedarf es der Aufhebungsklage nach §§ 595 ff ZPO. (T1) Beisatz: Für das Vorliegen eines Schiedsspruches ist wesentlich, dass eine sonst den staatlichen Gerichten obliegende streitentscheidende Tätigkeit über einen vergleichsfähigen Gegenstand den Schiedsrichtern übertragen wird. (T2) Beisatz: Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien kann nicht zur Folge haben, dass die ungleichgewichtigen Partner keinen Schiedsvertrag abschließen könnten. (T3)

1 Ob 273/00dOGH27.02.2001

Auch; Beisatz: Der Schiedsspruch eines nicht formgültig eingesetzten Schiedsgerichts ist nicht ex lege unwirksam, sondern kann nur mit Hilfe der prozessualen Rechtsgestaltungsklage gemäß § 595 ZPO beseitigt werden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19941214_OGH0002_0070OB00604_9400000_001

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