Normen
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
7 Ob 604/94 | OGH | 14.12.1994 |
Veröff: SZ 67/228 |
2 Ob 158/00z | OGH | 08.06.2000 |
Vgl auch; nur: Um den Schiedsspruch zu beseitigen, bedarf es der Aufhebungsklage nach §§ 595 ff ZPO. (T1) Beisatz: Für das Vorliegen eines Schiedsspruches ist wesentlich, dass eine sonst den staatlichen Gerichten obliegende streitentscheidende Tätigkeit über einen vergleichsfähigen Gegenstand den Schiedsrichtern übertragen wird. (T2) Beisatz: Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien kann nicht zur Folge haben, dass die ungleichgewichtigen Partner keinen Schiedsvertrag abschließen könnten. (T3) |
1 Ob 273/00d | OGH | 27.02.2001 |
Auch; Beisatz: Der Schiedsspruch eines nicht formgültig eingesetzten Schiedsgerichts ist nicht ex lege unwirksam, sondern kann nur mit Hilfe der prozessualen Rechtsgestaltungsklage gemäß § 595 ZPO beseitigt werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19941214_OGH0002_0070OB00604_9400000_001
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