Rechtssatz
Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte "erhöhte" Familienbeihilfe ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen (2 Ob 14/88).
8 Ob 27/09t | OGH | 30.07.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs 4 bis 6 FamLAG) ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen. Im Hinblick auf den Verwendungszweck der Familienbeihilfe - auch wenn sie erhöht bezahlt wird - ist es nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19941124_OGH0002_0020OB00002_9400000_001