OGH 2Ob2/94 (RS0029465)

OGH2Ob2/9424.11.1994

Rechtssatz

Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte "erhöhte" Familienbeihilfe ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen (2 Ob 14/88).

Normen

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1325 D7

2 Ob 2/94OGH24.11.1994
8 Ob 27/09tOGH30.07.2009

Vgl auch; Beisatz: Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs 4 bis 6 FamLAG) ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen. Im Hinblick auf den Verwendungszweck der Familienbeihilfe - auch wenn sie erhöht bezahlt wird - ist es nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen. (T1)

1 Ob 203/18mOGH23.01.2019

Dokumentnummer

JJR_19941124_OGH0002_0020OB00002_9400000_001

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