OGH 1Ob615/94 (RS0037050)

OGH1Ob615/9423.11.1994

Rechtssatz

Auch für diesen Haftungstatbestand ist es nicht erforderlich, daß der Liegenschaftseigentümer die mit seiner Anlage verbundene Gefahr zumindest abstrakt hätte vorhersehen können, ist es doch gerade Zweck des § 364 a ABGB, zu verhindern, daß der Nachbar den einmal behördlich bewilligten Betrieb untersagen kann. Die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen ist nur in solchen Fällen zu fordern, wo die Analogie zu § 364 a ABGB gebilligt wird, obwohl eine baubehördliche Bewilligung überhaupt fehlt.

Normen

ABGB §364a

1 Ob 615/94OGH23.11.1994
3 Ob 114/18pOGH27.06.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00615_9400000_002

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