4 Ob 567/94 | OGH | 08.11.1994 |
4 Ob 2307/96k | OGH | 17.12.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt nicht, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1) |
4 Ob 102/02g | OGH | 28.05.2002 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Leasinggeber kann die vor der - erst mit der Aufgabe der Auflösungserklärung gegenüber allen Leasingnehmern bewirkten - Auflösung des Leasingvertrags fällig gewordenen Leasingraten auch dann nicht aus dem Titel des Schadenersatzes fordern, wenn er gegenüber einem Leasingnehmer die Auflösung erklärt hat und ein Auflösungsgrund verwirklicht ist, der nach den Leasingbedingungen auch gegen den anderen Leasingnehmer wirkt. (T2); Veröff: SZ 2002/72 |
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0040OB00567_9400000_002
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