OGH 1Ob580/94 (RS0029458)

OGH1Ob580/9425.10.1994

Rechtssatz

Nach dem durch die Abwicklung eines Überweisungsauftrags bestimmten Vertragsverhältnis zwischen überweisender Bank und Empfangsbank hat diese deren Weisungen zu beachten. Aus diesem Vertragsverhältnis sind sowohl dem Überweisenden wie auch dem Überweisungsempfänger Schutzwirkungen zuzubilligen. Daher hat die Empfangsbank dem Überweisenden wie dem Überweisungsempfänger für Vermögensschäden einzustehen, die aus ihrem Verschulden bei der Gestion mit dem überwiesenen Betrag entstehen.

Normen

ABGB §881 1A
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1304 D
ABGB §1400 C

1 Ob 580/94OGH25.10.1994
1 Ob 82/00sOGH21.06.2000

Ähnlich; Beisatz: Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter nur bei schuldhafter Verletzung von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. (T1)

2 Ob 277/01aOGH29.11.2001

Vgl auch; nur: Nach dem durch die Abwicklung eines Überweisungsauftrags bestimmten Vertragsverhältnis zwischen überweisender Bank und Empfangsbank hat diese deren Weisungen zu beachten. (T2) Beisatz: Dabei gilt das Prinzip der formalen Auftragsstrenge. Die Bank hat die im Überweisungsauftrag enthaltenen Angaben der Kontonummer und des Kontowortlautes zu beachten und die Übereinstimmung zu überprüfen, wobei der objektive Erklärungswert des Überweisungsauftrags maßgeblich ist. (T3)

7 Ob 122/02wOGH09.10.2002

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Ausnahmsweise ist nicht der objektive Erklärungswert, sondern der innere Wille des Auftraggebers maßgebend, sofern eine Falschbezeichnung vorliegt und die Bank trotz dieser den Auftrag richtig verstanden hat. (T4); Beisatz: Ist der objektive Erklärungswert klar, würde eine Verpflichtung der Bank, von sich aus ohne Verdachtsgründe die Angaben des Kunden über die Bezeichnung der Empfängerbank - noch dazu bei einer Überweisung auf das eigene Konto des Kunden - zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der täglich durchzuführenden Überweisungen die Schutz-und Sorgfaltspflichten dem Kunden gegenüber überspannen. Das Alleinverschulden an der fehlgeschlagenen Überweisung trifft in diesem Fall den Auftraggeber. (T5)

5 Ob 86/04iOGH19.04.2004

Vgl; nur T2; Beis wie T3

2 Ob 224/13zOGH23.10.2014

Teilweise abweichend; Beisatz: Vgl aber hier nunmehr ausführlich und differenzierend zur neuen Rechtslage nach dem ZaDiG. (T6); <br/>Veröff: SZ 2014/99<br/>

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0010OB00580_9400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)