OGH 6Ob617/94 (RS0037789)

OGH6Ob617/9420.10.1994

Rechtssatz

Im Fall einer bloß wegen Verschiedenheit der vorgesehenen Verfahrensart unzulässigen Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage hat das Prozessgericht erster Instanz von amtswegen das Verfahren über das in einem besonderen Verfahren zu verhandelnde Begehren vom Verfahren über das restliche Begehren zu trennen und die getrennten Verfahren - mit allen geschäftsverteilungsmäßigen, geschäftsordnungsmäßigen und gebührenrechtlichen Folgen - so weiterzuführen, als wären mehrere Klagen angebracht worden.

Normen

ZPO §227 Abs1 I

6 Ob 617/94OGH20.10.1994

Veröff: SZ 67/184

3 Ob 90/95OGH31.08.1995
3 Ob 133/03kOGH21.08.2003

Auch; Beisatz: Keinesfalls ist mit Klagezurückweisung vorzugehen. (T1)

4 Ob 154/12vOGH18.10.2012

Veröff: SZ 2012/106

Dokumentnummer

JJR_19941020_OGH0002_0060OB00617_9400000_001

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