Normen
StPO §72 Abs1
12 Os 97/94 | OGH | 13.10.1994 |
Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0120OS00097_9400000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Bei spontanen Körperreaktionen (Gestik, Mimik) bedarf es für eine Interpretation richterlichen Verhaltens im Sinne einer Befangenheit konkreter Anhaltspunkte; nichts anderes gilt für Äußerungen, welche die skeptische Haltung des Vorsitzenden zu einem Vorbringen zum Ausdruck bringen. Eine solche Haltung zu manifestieren, ist dem Richter nicht schlechthin untersagt; kommt sie doch letztlich auch in jedem einer Partei, einem sonstigen Beteiligten oder einem Zeugen gegenüber gemachten Vorhalt der inneren Widersprüchlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit seiner Angaben deutlich zum Ausdruck.
Normen
StPO §72 Abs1
12 Os 97/94 | OGH | 13.10.1994 |
JJR_19941013_OGH0002_0120OS00097_9400000_004
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