OGH 12Os111/94 (RS0049746)

OGH12Os111/9422.9.1994

Rechtssatz

Nur der Amtssachverständige ist in den Bereich der Hoheitsverhaltung einbezogen und wird als integraler Bestandteil des behördlichen Verfahrens tätig; der nur für ein bestimmtes Verfahren einmalig bestellte (nichtamtliche) Sachverständige hingegen wird in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß nicht eingebunden, er liefert lediglich ein vom zur Entscheidung berufenen Organ zu prüfendes Beweismittel.

Normen

AVG §52 Abs1
StGB §302

12 Os 111/94OGH22.09.1994
14 Os 86/15aOGH26.01.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940922_OGH0002_0120OS00111_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)