OGH 6Ob551/94 (RS0065718)

OGH6Ob551/9422.9.1994

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob im geschäftlichen Verkehr ein Rechtsgeschäft unter Verwendung der AGB oder Formblätter, die unzulässige Bedingungen als Vertragsbestandteile enthalten, tatsächlich abgeschlossen wurde, sondern es genügt schon deren drohende Verwendung. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn im vorvertraglichen Bereich dem präsumptiven Vertragspartner der Vertragsabschluß auf der Grundlage dieser Bedingungen angeboten wird.

Normen

KSchG §28

6 Ob 551/94OGH22.09.1994

Veröff: SZ 67/154

5 Ob 227/98pOGH09.03.1999

Vgl auch; nur: Es kommt nicht darauf an, ob im geschäftlichen Verkehr ein Rechtsgeschäft unter Verwendung der AGB oder Formblätter, die unzulässige Bedingungen als Vertragsbestandteile enthalten, tatsächlich abgeschlossen wurde, sondern es genügt schon deren drohende Verwendung. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/42

3 Ob 133/06iOGH30.11.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Verwendern von dem KSchG widersprechenden AGB oder Vertragsformblättern kann mit Unterlassungsurteil im Sinn des § 38 Abs 1 KSchG nur die Verwendung solcher Klauseln untersagt werden, die sie tatsächlich verwendeten oder zu verwenden beabsichtigen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2006/178

9 Ob 14/17zOGH24.05.2017

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/62

10 Ob 60/17xOGH20.02.2018

Beisatz: Der Beweis, dass die vorformulierten Vertragsbestimmungen bereits „verwendet“, also in perfekt gewordene Verträge eingegangen sind, ist nicht erforderlich. (T3)<br/>Veröff: SZ 2018/10

1 Ob 193/19tOGH16.12.2019

Vgl; nur T1; Beisatz: Mit dem Begriff des „Zugrundelegens“ (von AGB) und jenem des „Verwendens“ (von Formblättern) soll keine Unterscheidung getroffen werden, vielmehr geht es in beiden Fällen darum, dass AGB bzw Formblätter im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs zur Gestaltung des Vertragsinhalts herangezogen werden. Demgegenüber reicht das bloße „Verfassen“ oder „Auflegen“ von AGB oder Vertragsformblättern für die Passivlegitimation (als „Verwender“) nicht aus (mwN). (T4)<br/>Beisatz: Hier: Von einer zumindest drohenden Verwendung der Formblätter kann nicht gesprochen werden, wenn ein Immobilienvermittelndes Unternehmen ihren Miet‑ und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum fakultativen Gebrauch anbietet, liegt es hier doch gerade nicht am Unternehmer, sondern am Verbraucher, die inkriminierten Klauseln zum Vertragsinhalt zu erheben. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19940922_OGH0002_0060OB00551_9400000_001

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