OGH 4Ob550/94 (RS0029377)

OGH4Ob550/9420.9.1994

Rechtssatz

Liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher. Die Rechtsmittelwerberin ist dadurch, daß das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch durch rechtsirrige Anwendung des § 60 Abs 2 JN von den gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abgewichen ist, nicht beschwert.

Normen

AußStrG §13 Abs1 Z1
AußStrG §14 Abs1 C1a
AußStrG §500 IV
ZPO §528 K

4 Ob 550/94OGH20.09.1994
9 Ob 149/98xOGH10.06.1998

nur: Liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_0040OB00550_9400000_001

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