Rechtssatz
Die durch das Ansetzen eines geöffneten Taschenmessers an der rechten Bauchseite unterstützte verbale (Todesdrohung) Drohung war objektiv durchaus geeignet, als Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden, in besonderem Maß das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigenden Übels verstanden zu werden. Daß der Angeklagte, nachdem er sein Ziel erreicht - also den Widerstand des Opfers gebrochen und dessen Einwilligung in den Geschlechtsverkehr erlangt - hatte, sich vor dem Vollzug des Beischlafs seiner Waffe entledigte, ändert nichts am Ursachenzusammenhang zwischen dem qualifizierten Nötigungsmittel und der Duldung des Beischlafes durch das Opfer.
11 Os 60/07v | OGH | 03.07.2007 |
Auch; Beisatz: Zwischen dem Einsatz der im Gesetz genannten Nötigungsmittel und der Erreichung des Nötigungsziels muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. (WK-StGB - 2 § 201 Rz 17 [2006]) (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19940830_OGH0002_0110OS00096_9400000_001
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