OGH 1Ob22/94 (RS0034746)

OGH1Ob22/9429.8.1994

Rechtssatz

Von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage als einer ungewöhnlichen Untätigkeit kann keine Rede sein, wenn die klagende Partei darauf vertrauen durfte, daß das Erstgericht in Entsprechung des § 479 Abs 1 erster Satz ZPO von Amts wegen eine Verhandlungstagsatzung anberaumen werde.

Normen

ABGB §1497 IVF

1 Ob 22/94OGH29.08.1994

Veröff: SZ 67/135

8 Ob 16/11bOGH20.12.2011

Ähnlich; Beisatz: Die Erstattung zahlreicher (‑ hier 19 ‑) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (‑ hier mehr als ein Jahr ‑ ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19940829_OGH0002_0010OB00022_9400000_004

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