OGH 1Ob581/94 (RS0047479)

OGH1Ob581/9414.7.1994

Rechtssatz

Für die Berücksichtigung von Schulden, die während aufrechter Ehe im beiderseitigen Einvernehmen der Ehegatten aufgenommen worden sind, ist maßgebend, wie sich ein Unterhaltsverpflichteter verständigerweise bei Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte; es ist aber auch ein objektiver Maßstab anzulegen. Solche Schulden sind nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §140 Bd

1 Ob 581/94OGH14.07.1994
4 Ob 1541/95OGH28.03.1995
10 Ob 508/96OGH27.02.1996

Vgl; Beisatz: Auch wenn die Anschaffung und die hiefür nunmehr aufgewendeten Kreditrückzahlungsraten für eine Liegenschaft seinerzeit im Einvernehmen der Ehegatten eingegangen wurden, so betreffen sie doch nicht die Ehewohnung bzw dienten sie nicht zur Wohnraumbeschaffung, so daß sich diese die unterhaltsberechtigte Ehegattin keineswegs auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss; umso weniger müssen sich die aus der Ehe entstammenden minderjährigen Kinder diese Darlehensrückzahlungen anrechnen lassen. (T1)

1 Ob 217/99iOGH22.02.2000

Auch; Beisatz: Auch auf Schulden, die während aufrechter Ehe im beiderseitigen Einvernehmen der Ehegatten aufgenommen wurden, ist bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzuwenden. Das Einverständnis des Ehegatten allein rechtfertigt bei Fehlen der übrigen Kriterien die Verminderung der Bemessungsgrundlage durch Darlehensrückzahlungen nicht. (T2)

7 Ob 26/02bOGH27.11.2002

Vgl auch

7 Ob 100/13aOGH11.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_0010OB00581_9400000_001