8 ObA 262/94 | OGH | 16.06.1994 |
Veröff: SZ 67/107 |
Dokumentnummer
JJR_19940616_OGH0002_008OBA00262_9400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Nur bei vom Angestellten nachzuweisender Willkür oder Schikane des Arbeitgebers, die im Fall einer ausreichenden Bescheinigung von Auflösungsgründen nicht zu vermuten ist, oder bei Umständen, die einem "An - den Pranger - Stellen" in ihrer ehrverletzenden Wirkung gleichkommen, kann ein Austrittsrecht aus Anlaß einer Dienstfreistellung und/oder eines Hausverbotes angenommen werden.
8 ObA 262/94 | OGH | 16.06.1994 |
Veröff: SZ 67/107 |
JJR_19940616_OGH0002_008OBA00262_9400000_002
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