4 Ob 540/94 | OGH | 31.05.1994 |
6 Ob 183/06i | OGH | 31.08.2006 |
Vgl aber; nur: Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, wenn sich aus der Prozessgefahr oder Prozessführung ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann. (T1); Beisatz: Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren außer Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach §140 ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grundsätzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestanden hätten, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste. (T2) |
3 Ob 152/16y | OGH | 22.09.2016 |
Vgl |
3 Ob 201/19h | OGH | 19.11.2019 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00540_9400000_001
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