OGH 10ObS48/94 (RS0083881)

OGH10ObS48/9426.4.1994

Rechtssatz

Die Tätigkeit von Masseuren kann der ärztlichen Hilfe als Kassenleistung nur zugeordnet werden, wenn der Masseur in einer qualifizierten Verantwortungsbeziehung zu einem Arzt steht, die sicherstellt, daß er unter Aufsicht und Anleitung durch den Arzt tätig wird.

Normen

ASVG §135 Abs1
B-KUVG §63

10 ObS 48/94OGH26.04.1994

Veröff. SZ 67/74

10 ObS 62/94OGH13.12.1996

Veröff: SZ 69/277

10 ObS 311/00hOGH05.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Die ärztliche Hilfe umfasst nicht nur die eigene Tätigkeit des Arztes, sondern auch die Tätigkeit anderer, zur Unterstützung herangezogener Hilfspersonen. Werden etwa auf Anordnung und unter Anleitung des Arztes Massagen, Abreibungen oder Einpackungen vom Gehilfen vorgenommen, so gehören sie zur ärztlichen Behandlung, weil es sich nicht bloß um die Anwendung sachlicher Mittel (Heilmittel), sondern um Einwirkung durch persönliche Tätigkeit handelt. (T1)

10 ObS 261/02hOGH27.08.2002

Vgl; Beis wie T2

10 ObS 262/02fOGH27.08.2002

Vgl; Beisatz: Ausgebildeter Heilmasseur über ärztliche Anordnung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_010OBS00048_9400000_002

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