OGH 3Ob5/94 (RS0016497)

OGH3Ob5/9423.3.1994

Rechtssatz

Vertraglich geregelte gesetzliche Unterhaltsansprüche sind im Sinn des § 292 b EO nur dann gesetzliche Unterhaltsansprüche, soweit sie auch der Höhe nach mit dem aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruch deckungsgleich sind.

Normen

EO §292b
EheG §66

3 Ob 5/94OGH23.03.1994

Veröff: SZ 67/47

3 Ob 63/19iOGH26.06.2019

Beisatz: Für die allgemeine Beurteilung der Rechtsnatur eines verglichenen Unterhalts hat es aber bei der Anknüpfung an den Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs und an die damaligen Umstände zu bleiben. (T1); Veröff: SZ 2019/57

Dokumentnummer

JJR_19940323_OGH0002_0030OB00005_9400000_001

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